Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - I-1 U 198/07   

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OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - I-1 U 198/07 (https://dejure.org/2008,908)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2008 - I-1 U 198/07 (https://dejure.org/2008,908)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2008 - I-1 U 198/07 (https://dejure.org/2008,908)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs; Gewährung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bei einer fehlenden "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung; Gleichbehandlung von Pkw und Motorrädern im Zusammenhang mit den ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Motorradunfall - Nutzungsausfallentschädigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Motorrad - Nutzungsausfallentschädigung bei eigenem PKW

  • Judicialis

    BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; ZPO § 287; ; RVG § 14 Abs. 2

  • rewis.io
  • captain-huk.de

    Nutzungsentschädigung für Luxusmotorrad Eigentümer zugesprochen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Nutzungsausfall einer Harley-Davidson

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Doch Nutzungsentschädigung für Fahrspaßmobile

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Göttliche Eingabe

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unfallschadensregulierung - Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

  • IWW (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall - Normaler Pkw ersetzt genutztes Spezialfahrzeug nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall für Motorrad - auch wenn Pkw vorhanden ist?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfall für Motorrad trotz Vorhandenseins eines Pkws

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall: Geld gibt es auch das Motorrad

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch beim Ausfall eines Motorrades eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unfallschadensregulierung - Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1964
  • MDR 2008, 1209
  • NZV 2008, 460
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (Senat, VersR 2001, 208; BGH VersR 1976, 170).

    Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH NJW 1976, 286).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212; zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2007, 265) ist geklärt, dass der Ansatz einer 1, 3 Gebühr bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalles gerechtfertigt ist.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Folglich bleibt die bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet und durch die hälftige Anrechnung verringert sich allein die später nach Nr. 3100 VV RVG entstehende Verfahrensgebühr (BGH Urteil vom 7. März 2007, Az.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in zfs 2007, 344 mit Anmerkung Hansens; NJW 2007, 2049).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212; zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 52/07

    Nutzungsausfallentschädigung für privaten Pkw bei verzögerter Reparatur - Keine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (s. Senat vom 15.10.2007; I - 1 U 52/07), dass eine Obliegenheit des Geschädigten, solche schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, in der Regel nicht gegeben ist.
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212; zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212; zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.).
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Dementsprechend gewährt die Rechtsprechung auch einen Geschädigten, der ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der konkreten Mietwagenkosten (BGH NJW 1970, 1120).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
    Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (Senat, VersR 2001, 208; BGH VersR 1976, 170).
  • OLG Hamm, 01.06.1983 - 11 U 16/83
  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

    Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads hingegen, das als einziges dem Geschädigten zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird, stellt sich nicht lediglich als individuelle Genussschmälerung dar und kann ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 932; einschränkend: OLG Saarbrücken, NZV 1990, 312; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 1964 sogar für den Fall, dass ein Zweitfahrzeug vorhanden ist; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 51).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2012 - 1 U 108/11

    Anspruch eines Kfz-Händlers auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls eines

    Danach kann der Geschädigte grundsätzlich auch Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH, VersR 2008, S. 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11 und NJW 2008, 1964).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 1 U 139/11

    Eine frei zugängliche preiswertere Reparaturmöglichkeit muss der Geschädigte

    Eine Gebühr von mehr als 1, 3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (Senat, Urteil vom 10.03.2008, Az.: I-1 U 198/07, 1 U 198/07; zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11

    Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

    Der Kläger hat im Hinblick auf eine Entscheidung des Senats vom 10. März 2008 zu dem Az.: I-1 U 198/07 ( NJW 2008, 1964 ) die Ansicht vertreten, der Verzicht auf das spezielle Fahrgefühl in seinem Oldtimer-Sportwagen stelle einen Verlust von Gebrauchsvorteilen dar, der seinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung begründe.

    Insbesondere beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Senatsentscheidung vom 10. März 2008 zu dem Aktenzeichen I-1 U 198/07 (NJW 2008, 1964), welche die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen des reparaturbedingten Ausfalls eines Motorrades der Luxusklasse zum Gegenstand hatte.

    Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 10. März 2008, Az.: I-1 U 198/07, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

    Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, dass der Senat in dem bezeichneten Urteil vom 10. März 2008 zu dem Aktenzeichen I-1 U 198/07 (veröffentlicht in NJW 2008, 1964) dem unfallgeschädigten Eigentümer eines Motorrades der Luxusklasse (Harley Davidson Electra-Glide) für einen 78-tätigen Reparaturzeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.148 EUR zuerkannt hat, obwohl diesem während der Abwesenheit des Krades ein Pkw zur Verfügung stand.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2011 - 22 U 162/08

    Relevante Umstände für die Festsetzung des Schmerzensgeldes

    Vorliegend geschah der Unfall im Frühling, so dass die Nutzungsmöglichkeit eines Motorrads in dieser Jahreszeit nicht mit dem Nutzungswert eines PKW vergleichbar ist (vgl. nur OLG Düsseldorf 10.3.2008 - 1 U 198/07 -).
  • OLG München, 23.05.2014 - 10 U 5007/13

    Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Verkehrsunfallprozess

    Die Einholung des Gutachtens ist hingegen nicht vorgeschrieben, wenn das Verfahren einen Streit zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung betrifft oder es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung handelt (OLG Hamm zfs 1992, 23; OLG Düsseldorf NJW 2008, 1964 = MDR 2008, 1209 = OLGR 2008, 514 = SP 2008, 328 = NZV 2008, 460 = DAR 2008, 521 ; AG Aachen SP 2005, 210 = AGS 2005, 107 = JurBüro 2005, 192; AG Nürnberg VA 2005, 37 = RVGreport 2005, 192-193 [jew. red.
  • OLG Köln, 21.10.2014 - 15 U 107/14

    Voraussetzungen eines negativen Schufa-Eintrags; Anspruch des Betroffenen auf

    Ein Gutachten ist hingegen nicht erforderlich, wenn das Verfahren einen Streit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger betrifft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2008 - 1 U 198/07, in: NJW 2008, 1964 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 1 U 57/15

    Höhe des unfallbedingten Fahrzeugschadens

    Ein Geschädigter kann grundsätzlich Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, soweit er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH VersR 2008, 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11; Urteil vom 10.03.2008, I-1 U 198/07, abgedruckt in: NJW 2008, 1964).
  • LG Düsseldorf, 07.06.2018 - 14e O 252/14

    Fahrzeugkauf - Dauer Kurzzulassung als Sachmangel

    Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeugs wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen ( BGH , NJW 1976, 286; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964).

    Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964).

    Damit kommt ihm zwar kein identischer, dennoch aber ein durchaus ähnlicher Nutzungswert zu, worauf es entscheidend ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 1 U 300/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls:

    Die abweichende, übrigens in ihrer Argumentation gegen § 253 Abs. 1 BGB verstoßende (so Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 209, vor § 249 Rn. 20) Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964 [juris insbes. Rn. 26 ff]) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, da diese Entscheidung wesentlich auf das Fahrgefühl eines dort streitgegenständlichen "Motorrads der Luxusklasse" abstellt, welches hier nicht streitgegenständlich ist.
  • LG Aschaffenburg, 24.07.2014 - 23 S 21/14
  • OLG Köln, 08.11.2012 - 7 U 66/12

    Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Treppensturz aufgrund Verletzung der

  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2b O 25/11

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Unfalls gegenüber einer

  • LG Darmstadt, 05.05.2020 - 28 O 263/16

    Verkehrsunfall Linienbus: Fahrgastanspruch auf Schadenersatz

  • LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10

    Der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Motorrades stellt sich unter

  • LG München I, 13.07.2010 - 17 O 2427/08

    Unfallverursachung und -haftung bei einem Auffahrunfall, der in einem

  • AG Düsseldorf, 31.08.2018 - 25 C 379/17
  • LG Dortmund, 07.12.2011 - 21 S 33/11

    Nutzungsausfallschaden nach einem Verkehrsunfall bei Verfügung des Geschädigten

  • AG Rüsselsheim, 17.08.2011 - 3 C 374/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direktflug / Verspätung bei Zwischenlandung /

  • LG Köln, 01.02.2011 - 9 S 378/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2016 - 1 U 127/15
  • AG Unna, 27.05.2011 - 15 C 43/11

    Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

  • LG Schweinfurt, 07.12.2017 - 12 O 237/17
  • LG Kassel, 26.05.2014 - 1 S 96/14

    Verkehrsunfall - Nutzungsausfallentschädigung wenn Zweitwagen zur Verfügung steht

  • LG Passau, 29.10.2009 - 3 S 7/09

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Nutzungsausfallschaden bei Möglichkeit der

  • LG Aachen, 23.05.2017 - 11 O 386/16

    Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei "fühlbarer"

  • LG Landshut, 02.12.2014 - 81 O 13/14
  • AG Rüsselsheim, 27.06.2012 - 3 C 2655/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Darlegungs- und Beweislast /

  • AG Rheinberg, 19.01.2009 - 13 C 153/08

    Nutzungsausfallentschädigung Motorrad

  • AG Kusel, 16.02.2011 - 2 C 500/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 31.03.2008 - 6 U 220/07   

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https://dejure.org/2008,8816
OLG Stuttgart, 31.03.2008 - 6 U 220/07 (https://dejure.org/2008,8816)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2008 - 6 U 220/07 (https://dejure.org/2008,8816)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. März 2008 - 6 U 220/07 (https://dejure.org/2008,8816)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • autokaufrecht.info

    Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  • openjur.de

    Internationaler Warenkauf: Abbedingung der CISG; Frist zur Erklärung einer Vertragsaufhebung bei einem Kraftfahrzeugkauf

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Ausschlusses der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG); Verlängerung der Frist des Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG bei komplizierter Ermittlung der Tatsachenlage und Rechtslage; ...

  • Judicialis

    CISG Art. 1 Abs. 2; ; CISG Art. 2 lit. a; ; CISG Art. 6; ; CISG Art. 49 Abs. 2 lit. b

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF

    Art. 2(a); Art. 6; Art. 49(2)(b)

  • rechtsportal.de

    Konkludente Abbedingung der CISG bei und nach Vertragsabschluss - Angemessene Frist nach Art. 49 Abs. 2 b CISG zur Vertragsaufhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Automatische Anwendung nicht ausgeschlossen: Zur stillschweigenden Abbedingung des UN-Kaufrechts

Besprechungen u.ä.

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der verschlafene Rücktritt vom Kaufvertrag oder wie das CISG den deutschen Exporteur gerettet hat

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 259/97

    Verzicht auf den Einwand der Verspätung einer Rüge der Vertragswidrigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2008 - 6 U 220/07
    Dementsprechend führt allein schon die Wahl deutschen Rechts zur Anwendung der CISG (BGH NJW 1999, 1259).
  • OLG Frankfurt, 20.04.1994 - 13 U 51/93

    Durchsetzung eines Kaufpreiszahlungsanspruchs für Muschelfleisch mit erhöhten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2008 - 6 U 220/07
    Kämen keine weiteren Umstände hinzu, so wären damit schon 2 Monate zu lang (so auch OLG Frankfurt RIW 1994, 593 bei einer vertragswidrigen Verpackung; siehe auch OLG Hamburg IHR 2002, 19: 22 Tage noch rechtzeitig, wenn es um den Kauf von Kleidungsgegenständen geht; vgl. i.Ü. die Rechtsprechungsübersicht bei Magnus aaO Art. 49 CISG Rdnr. 38).
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 28 U 107/08

    Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem

    Dementsprechend wird die Bestimmung eines Gerichtsstandes in einem der Vertragsstaaten allein nicht als ausreichend angesehen, um einen Ausschluss der Anwendung des CISG anzunehmen (OLG Stuttgart BeckRS 2008 06273 = OLG-Report 2008, 514; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer a.a.O. Art. 6 CISG Rn 31; Magnus in Staudinger a.a.O. Art. 6 CISG Rn 36).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6843
OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bürgschaft: Maßnahmen des Hauptschuldners mit Auswirkung auf den Verlauf der Verjährungsfrist der Hauptschuld; Wirksamkeit gegenüber dem Bürgen; Hemmung der Verjährung der Hauptforderung durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Bürgen

  • Wolters Kluwer

    Wirkung eines Einredeverzichts des Hauptschuldners für den Bürgen; Wirksamkeit einer Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner für den Bürgen; Wirkung eines Neubeginns der Verjährung nach Anerkenntnis der ...

  • Judicialis

    BGB § 768 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 768 Abs. 2
    Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition nach § 768 Abs. 2 BGB bei verjährungshemmenden Abreden zum Nachteil des Bürgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn sie gehört zu den dem Hauptschuldner zustehenden Einreden (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, zit. nach juris).

    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    Demzufolge ist der Bundesgerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung (WM 2007, 2230 ff.), die ebenfalls einen Fall der nach Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eingetretenen Verkürzung der Verjährungsfrist der gesicherten Darlehensforderung betraf, ohne nähere Ausführungen davon ausgegangen, dass sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen kann.

    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).

    Dabei ist es unerheblich, ob diese den Bürgen benachteiligenden Handlungen vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen werden (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Eine Differenzierung danach, ob das Handeln des Hauptschuldners - wie etwa im Falle der Anerkennung der Hauptschuld (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - einen Neubeginn der Verjährung zur Folge hat oder lediglich deren Hemmung mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hemmungszeit, lässt sich den Gründen des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik (WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris) nicht entnehmen.

    bb) Denn selbst wenn die Hauptschuldnerin die Hauptschuld anerkannt hätte, wäre der dadurch nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Neubeginn der Verjährung gegenüber dem Beklagten als Bürgen in entsprechender Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris, sowie näher vorstehend unter a) aa)).

    Jedoch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB, dass dem Beklagten die vor Erlass des Versäumnisurteils berechtigte Verjährungseinrede nicht mehr genommen werden kann; die durch das Handeln der Hauptschuldnerin eröffnete neue Verjährungsfrist ist dem Beklagten als Bürgen gegenüber unwirksam (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 bis 27; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18; jeweils zit. nach juris).

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den in NJW 2003, 1250 ff. und WM 2007, 2230 ff. veröffentlichten Entscheidungen), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, greift die Einrede der Verjährung der Hauptforderung durch.

  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Auf die Verjährung der Hauptschuld kann sich der Bürge zudem selbst dann noch mit Erfolg berufen, wenn der Hauptschuldner im Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen ihn gerichtete Forderung weggefallen ist, so dass die Bürgschaftsforderung nunmehr trotz ihrer Akzessorietät als selbstständige Forderung fortbesteht (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1251).

    Dies ist eine Folge des Umstands, dass der Hauptschuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    b) Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2003 (NJW 2003, 1250 ff.), nach der sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld auch dann berufen kann, wenn die Hauptschuldnerin, eine GmbH, nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft etwas anderes gelten soll.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.1.2003 (BGH NJW 2003, 1250, 1252) zur Begründung dafür, dass sich der Bürge auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, unter anderem darauf abgestellt, dass der Bürge, der - wie in dem entschiedenen Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernehme, sich darauf einrichten könne, dass die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorlägen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden müsse.

    aa) Die Klägerin hat weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hauptschuldnerin zu diesem (oder zu einem späteren) Zeitpunkt wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist, so dass Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Bürgen nicht zur Hemmung der Verjährung der Hauptforderung genügten (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    bb) Mit ihrer Annahme, die Verjährung unterbrechende Maßnahmen gegen den Bürgen seien nicht erst ab Wegfall des Hauptschuldners, sondern aus Gründen der Zumutbarkeit für den Gläubiger bereits mit Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners mangels Masse ausreichend, setzt sich die Klägerin zu der bereits mehrfach zitierten, insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch (NJW 2003, 1250, 1252).

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den in NJW 2003, 1250 ff. und WM 2007, 2230 ff. veröffentlichten Entscheidungen), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, greift die Einrede der Verjährung der Hauptforderung durch.

  • OLG München, 20.12.2007 - 19 U 3675/07
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Das gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht durch verjährungshemmende Maßnahmen nach § 204 BGB, sondern durch sonstiges Handeln eine Hemmungswirkung erzeugt, die gemäß § 209 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt (vgl. OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den Fall der Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil vom 19.1.2006 - 19 U 4232/05, WM 2006, 684 ff. Rdnr. 52 ff., zit. nach juris, vertretenen gegenteiligen Auffassung).

    Insbesondere war der Beklagte weder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, sondern lediglich deren Gesellschafter, noch hat er an der Rahmenvereinbarung vom 26.6.2002, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben könnte, mitgewirkt, so dass er nicht selbst die Verlängerung der Verjährungsfrist erzeugt hat (vgl. hierzu: OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB selbst erzeugenden Geschäftsführer der Hauptschuldnerin).

    Soweit das Oberlandesgericht München eine gleich lautende Klausel zunächst für wirksam erachtet hatte (vgl. WM 2006, 684 ff. Rdnr. 61 bis 63, zit. nach juris), hat es hieran in seinem Urteil vom 20.12.2007 (19 U 3675/07 Rdnr. 42, zit. nach juris), in dem es von seiner erstgenannten Entscheidung insgesamt abgerückt ist, nicht mehr festgehalten.

    Denn im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht München (Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07) entschiedenen Fall handelt es sich bei dem Beklagten gerade nicht um den die Verjährungshemmung selbst erzeugenden Geschäftsführer der Hauptschuldnerin.

    Der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 Rdnr. 47, zit. nach juris), das sich in einem vergleichbaren Fall der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, gleichwohl aber weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf gesehen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    a) Bereits in seiner Entscheidung vom 12.3.1980 (NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 16, zit. nach juris) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich auch der selbstschuldnerische Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung selbst dann berufen könne, wenn die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben sei.

    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).

    e) Die bezüglich der Verjährung der Bürgschaftsforderung - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (LGU 16 unter I. 2. c) = GA 249) gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO mit Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in unverjährter Zeit und dessen "demnächst" erfolgter Zustellung an den Beklagten - rechtzeitig erhobene und vor Ablauf der Frist des § 204 Abs. 2 BGB weiter betriebene Bürgschaftsklage blieb auf die Verjährung der Hauptforderung ohne Einfluss (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris).

    Jedoch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB, dass dem Beklagten die vor Erlass des Versäumnisurteils berechtigte Verjährungseinrede nicht mehr genommen werden kann; die durch das Handeln der Hauptschuldnerin eröffnete neue Verjährungsfrist ist dem Beklagten als Bürgen gegenüber unwirksam (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 bis 27; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    Denn der Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis am 26.6.2002 hätte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem darauf folgenden Tag erneut beginnen und am 26.6.2005 enden lassen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); § 199 Abs. 1 BGB ist auf die neu beginnende Verjährung nicht mehr anwendbar (vgl. BGH NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 5 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 212 Rdnr. 8).

    e) Die bezüglich der Verjährung der Bürgschaftsforderung - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (LGU 16 unter I. 2. c) = GA 249) gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO mit Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in unverjährter Zeit und dessen "demnächst" erfolgter Zustellung an den Beklagten - rechtzeitig erhobene und vor Ablauf der Frist des § 204 Abs. 2 BGB weiter betriebene Bürgschaftsklage blieb auf die Verjährung der Hauptforderung ohne Einfluss (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris).

  • OLG München, 19.01.2006 - 19 U 4232/05

    Zur Bedeutung von Darlehensauszahlungsvoraussetzungen für die Bürgenhaftung, der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Das gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht durch verjährungshemmende Maßnahmen nach § 204 BGB, sondern durch sonstiges Handeln eine Hemmungswirkung erzeugt, die gemäß § 209 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt (vgl. OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den Fall der Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil vom 19.1.2006 - 19 U 4232/05, WM 2006, 684 ff. Rdnr. 52 ff., zit. nach juris, vertretenen gegenteiligen Auffassung).

    Soweit das Oberlandesgericht München eine gleich lautende Klausel zunächst für wirksam erachtet hatte (vgl. WM 2006, 684 ff. Rdnr. 61 bis 63, zit. nach juris), hat es hieran in seinem Urteil vom 20.12.2007 (19 U 3675/07 Rdnr. 42, zit. nach juris), in dem es von seiner erstgenannten Entscheidung insgesamt abgerückt ist, nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

    Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Sie bleibt weiterhin rechts- und parteifähig (vgl. BGH WM 2003, 969 ff. Rdnr. 7; ZInsO 2006, 260 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris; Altmeppen, a. a. O., § 60 Rdnr. 23).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Sie bleibt weiterhin rechts- und parteifähig (vgl. BGH WM 2003, 969 ff. Rdnr. 7; ZInsO 2006, 260 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris; Altmeppen, a. a. O., § 60 Rdnr. 23).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1975 - 22 U 51/75
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).
  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Eine Regelung, die dem Bürgen den Schutz des § 768 BGB umfassend nimmt, kann deshalb generell formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden (vgl. BGH NJW 2001, 1857 ff. Rdnr. 14 f., zit. nach juris).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

  • OLG Celle, 23.11.2000 - 2 U 258/00

    Bürgschaft: Inanspruchnahme des Bürgen trotz verjährter Hauptforderung beim

  • KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97

    Beendigung eines Leasingverhältnisses durch Kündigung; Wirksamkeit einer

  • KG, 21.05.2002 - 21 U 311/01

    Urkundsprozess; Urkundenbeweis; Abgrenzung Bürgschaft Schuldübernahme; Abgrenzung

  • OLG Frankfurt, 11.12.2008 - 15 U 122/08

    Erhebung der Verjährungseinrede durch Bürgen

    Auch die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger wird von § 768 Abs. 2 BGB erfasst (OLG München, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 19 U 3675/07; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21. Februar 2008, Az. 8 U 109/07; vgl. auch BGH BB 2007, 2591).

    § 768 Abs. 2 BGB differenziert nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff., Rdn. 14; NJW 1008, 2972; BB 2007, 2591, Tz. 9 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.2.2008, Az. 8 U 109/07, Tz. 39).

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